Allgemeine Geschäftsbedingungen​

Ginkgo Pharmasoft GmbH

§ 1 Geltung und Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen über Lieferungen und Leistungen des Produktbereichs „Ginkgo“ (www.ginkgo-pharmasoft.com) der Ginkgo Pharmasoft GmbH – im Folgenden „Ginkgo“ genannt – zugrunde. Verträge zwischen dem Auftraggeber und Ginkgo kommen nach schriftlicher Bestellung oder Bestellung im Online-Portal der lizenzierten Software durch den Auftraggeber zustande.

(2) Die Ginkgo Software wird gehostet angeboten und kann vom Auftraggeber remote aufgerufen werden. Für die Dauer dieser Vereinbarung gewährt Ginkgo dem Auftraggeber eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung (Ausführen, Ändern, Ausführen nach Änderung) der Ginkgo Software gemäß § 11 Ginkgo License v1.0. 

(3) Die Ginkgo Pharmasoft GmbH erbringt außerdem Leistungen im Bereich des Customizings der Software Ginkgo, im Bereich der Programmierung von Individualsoftware für den Auftraggeber und im Bereich von Schulungen und Trainings.


§ 2 Überlassung der Software

(1) Bezüglich der Überlassung von Software räumt Ginkgo dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit das Recht zur eigenen Verwendung nach den Bedingungen dieser AGB und des individuellen Angebotes ein. Ginkgo stellt dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit kostenlos Updates (Änderungen und Bugfixes) und Upgrades (neue Funktionalitäten) für die Kernfunktionalitäten der lizenzierten Software zur Verfügung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Überlassung der Nutzung der Software Ginkgo widerruflich auf unbestimmte Zeit.

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine 100%ige Verfügbarkeit der Software nicht möglich ist und es beispielsweise durch Störungen und Wartungsarbeiten zu Unterbrechungen kommen kann. Sollte die Verfügbarkeit oder sollten Eigenschaften der Software von anderen Anbietern (bspw., aber nicht ausschließlich, Endgeräte-, Marktplatz-, Browser- oder Plug-In-Anbietern) verhindert oder eingeschränkt werden, so wird sich Ginkgo unverzüglich um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit oder der Eigenschaften mit den üblicherweise dazu bewährten Maßnahmen bemühen. Ginkgo wird solche Unterbrechungen, wenn möglich und so frühzeitig wie möglich mitteilen.

(3) Ginkgo prüft nicht, ob der Auftraggeber die Software nach den für ihn geltenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen einsetzen darf.

(4) Es fallen zusätzliche Kosten an, wenn der Auftraggeber a) spezielle Anpassungen der lizenzierten Software beauftragt, die nicht in den Programmkern der lizenzierten Software übernommen werden können, b) die lizenzierte Software an Fremdsysteme über Schnittstellen oder Import-/Export-Funktionen angebunden wird. Zur Unterstützung bei der Implementierung und dem Betrieb der Software können zusätzliche Unterstützungspakete bestellt werden. Individuelle Anpassungen der Software werden üblicherweise als Festpreis angeboten.

(5) Produktinformationen und Preise werden von der ABDATA bereitgestellt und werden seitens Ginkgo nicht geprüft. Die Lizenzierung erfolgt direkt über die ABDATA.


§ 3 Preise und Rechnungsstellung

(1) Die Höhe der vom Auftraggeber an Ginkgo zu entrichtenden Entgelte ergibt sich aus den Vereinbarungen beim Vertragsabschluss. Sie werden sofort, gemäß gebuchtem Rechnungszyklus, im Voraus und ohne Abzug fällig.

(2) Alle Workshops, Beratungen, Konfigurationen, Trainings, sonstige Unterstützungsleistungen werden als Stundenpakete angeboten und vollständig im Voraus vergütet. Diese Leistungen werden von Ginkgo gesondert angeboten.

(3) Customizing und Programmierungen zum Festpreis werden zunächst mit einer hälftigen Anzahlung vergütet. Die Restzahlung ist mit der Betriebsbereitschaftserklärung oder Teilabnahme der Programmierung oder des Customizing fällig. Sollte beim Auftraggeber ein begründeter Abnahmevorbehalt bestehen, so ist er berechtigt, bis zu 10 % der Auftragssumme für die Programmierung zum Festpreis bis zur erfolgten Gesamtabnahme einzubehalten. Individuell erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Entrichtung des Entgelts alleiniges Eigentum von Ginkgo.

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich per E-Mail. Ermächtigt der Auftraggeber Ginkgo zum Lastschrifteinzug, so hat dieser für ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen. Ist aufgrund eines vom Auftraggebers zu vertretenden Umstandes eine Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht möglich oder erfolgt eine von ihm zu vertretende Rücklastschrift, ist er verpflichtet, Ginkgo die hierfür anfallenden Bankgebühren zu erstatten. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Werden im Bestimmungsland für die Leistung zusätzliche Steuern (wie z. B. Quellensteuer) fällig, sind diese vom Lizenznehmer zu tragen.

(6) Ginkgo ist berechtigt, seine Preise höchstens einmal pro Jahr jeweils ab Juli eines Kalenderjahres zu erhöhen. Die Anpassung darf den Anstieg des Verbraucherpreisindexes (VPI) im Verhältnis Wert Januar/aktuelles Jahr zum Wert Januar/vorausgegangenes Jahr nicht übersteigen.


§ 4 Veröffentlichung

Sofern keine anderslautende schriftliche Mitteilung erfolgte, gewährt jede Partei der anderen Partei das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, kostenlose, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht zur Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, des Logos/Unternehmenskennzeichens und der Markenzeichen der jeweils anderen Partei. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die Bezugnahme auf die andere Partei als Kunde oder Lieferant auf Websites, Pressemitteilungen und anderen Marketingmaterialien (Referenz). Jede Partei kann diese Erlaubnis mit einer angemessenen Auslauffrist kündigen. 


§ 5 Sachmängelhaftung

(1) Die Software von Ginkgo wird sorgfältig entwickelt und überprüft. Nach dem Stand der Technik ist es anerkanntermaßen nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen möglichen Systemkonstellationen fehlerfrei läuft. Gehostete Software ist nicht dauerhaft und uneingeschränkt verfügbar. Sollte die bestellte Software für den Lizenznehmer offensichtliche Mängel aufweisen (bspw., aber nicht ausschließlich, inhaltliche Fehler, grafische Fehler, Herstellungsfehler oder ein Nichterfüllen des vereinbarten Nutzungszweckes), so ist er verpflichtet, dies Ginkgo unverzüglich nach Erhalt der Software oder Erlangung des Zugangs zur Software schriftlich mitzuteilen.

(2) Ansprüche wegen unerheblicher Mängel, die die Funktionalität der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, sind ausgeschlossen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, wird Ginkgo nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Software nachbessern. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu beenden. Er ist verpflichtet, Ginkgo bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen.

(3) Sollte die Verfügbarkeit oder sollten Eigenschaften der Software von anderen Anbietern (bspw., aber nicht ausschließlich, Endgeräte-, Marktplatz-, Browser- oder Plug-In-Anbietern) abhängen und von diesen verhindert oder eingeschränkt werden, so wird sich Ginkgo um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit oder der Eigenschaften bemühen. Ginkgo übernimmt aber keine Gewähr für die Funktionalität der Software anderer Anbieter, es sei denn, dies wurde ausdrücklich individuell vereinbart.

(4) Sollten im Rahmen der regelmäßigen Überarbeitung und Verbesserung der Software durch Ginkgo Mängel oder Einschränkungen während des Nutzungszeitraumes auftreten, sind diese unverzüglich via Ticket-Formular, Telefon oder E-Mail an [email protected] vom Lizenznehmer zu berichten. Je nach Schwere der Nutzungsbeeinträchtigung steht Ginkgo eine angemessene Frist zur Verschaffung von Abhilfe zur Verfügung. Im Falle des Auftretens bloßer Unannehmlichkeiten ohne Funktions- oder Prozessbeeinträchtigung ist eine Verbesserung im Zuge des üblichen Update-Prozesses durch Ginkgo zu erwirken.


§ 6 Allgemeine Haftung

(1) Ginkgo haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ginkgo oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ginkgo haftet für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet Ginkgo jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten, insbesondere Nebenpflichten, haftet Ginkgo nicht. 

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unter Ziff. 9.1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, Leistungen und bei arglistig verschwiegenen Mängeln durch Ginkgo. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. 

(3) Soweit die Haftung für Ginkgo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Datensicherung durch die Erstellung von Sicherungskopien nach eigenem Ermessen durchzuführen. Er wird dafür Sorge tragen, dass durch die Sicherungskopien ein Datenverlust mit angemessenem Wiederherstellungsaufwand verhindert werden kann bzw. Daten mit einem angemessenen Aufwand wiederhergestellt werden können.


§ 7 Nutzungsrechte der Software

(1) Die Ginkgo GmbH räumt dem Auftraggeber gegen Entgelt das einfache, inhaltlich und zeitlich beschränkte Nutzungsrecht an der überlassenen Software Ginkgo zeitlich befristet für den jeweils vereinbarten Zeitraum ein. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, die Software auf seinen Endgeräten bestimmungsgemäß auszuführen und anzuwenden. Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt.  

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software für die Erstellung von Sicherungskopien einschließlich der Daten des Auftraggebers zu vervielfältigen. Eine Weitergabe der Sicherungskopie an Dritte ist ohne die Genehmigung von Ginkgo untersagt. Alle weiteren Nutzungsrechte verbleiben bei Ginkgo. 

(3) Ohne schriftliche Genehmigung von Ginkgo ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software über das hier und im Angebot beschriebene Ausmaß hinausgehend zu nutzen, Kopien der Dokumentation, der Original Software oder der Sicherungskopie anzufertigen; die Software oder Dokumentation zu vermieten oder sonst gewerblich zu nutzen, wenn dies nicht ausdrücklich gestattet ist, zu unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder an Dritte weiterzugeben; die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen.

(4) Dieses Verbot gilt unter anderem auch für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des Produktes in Teilen. Nach Ende der eingeräumten Nutzungsdauer darf die Software nicht länger betrieben oder genutzt werden. Die Bestimmungen des Urheberrechts finden auch hier ergänzende Anwendung.

(5) Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte und weiteren Rechte der Vertragsparteien die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzend Anwendung. Über von Ginkgo erstellte Individualsoftware treffen die Parteien gesonderte Vereinbarungen.

(6) Bei allen vom Auftraggeber an Ginkgo zur Be- und Verarbeitung übergebenen Materialien und Informationen stellt der Auftraggeber sicher, über entsprechende Rechte bzw. Nutzungsrechte zu verfügen. Der Auftraggeber stellt Ginkgo von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten der Rechtsverteidigung frei, die diese in diesem Zusammenhang gegenüber Ginkgo wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend machen.


§ 8 Geheimhaltung

(1) Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen werden Stillschweigen und Zugriffsbeschränkungen vereinbart. Der Zugriff durch Mitarbeiter und Partner des Auftraggebers wird im Zuge der Konfiguration der Rechtevergabe im System ausschließlich durch den ihn selbst bestimmt und ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie regelt lediglich Beschränkungen und Geheimhaltungspflichten im Verhältnis des Lizenznehmers zu Ginkgo.

(2) Die vom Auftraggeber im System hinterlegten Daten und Dokumente dürfen von Ginkgo, seinen Mitarbeitern und Partnern nicht heruntergeladen, gesondert gespeichert oder zu Zwecken, die nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Software dienen, verwendet werden. Sie dürfen auch nicht eingesehen werden, es sei denn - der Lizenznehmer willigt darin ein, - es ist zur Wiederherstellung von Daten und Dokumenten erforderlich oder - es dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten von Ginkgo. Mithilfe der üblichen und zur Verfügung stehenden technischen Mittel begrenzt Ginkgo die Zugangsmöglichkeit auf die Informationen des Auftraggebers auf die zur Erfüllung des Kundensupports notwendigen Personen. Diese werden von Ginkgo zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet.

(3) Die Vertragsparteien werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie Kundeninformationen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen anvertraut oder im Zuge der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Sämtliche im System hinterlegten Daten und Dokumente des Lizenznehmers unterliegen der strikten Geheimhaltung. Ginkgo verpflichtet sich, diese Informationen, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandeln und über die vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus keinerlei Daten oder Dokumente zu kopieren, zu speichern, an nicht der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter und Dritte weiterzuleiten oder anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner von Ginkgo werden über diese Verpflichtung informiert und daran gebunden. Insoweit trifft Ginkgo alle organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheit.

(4) Im Falle der Beendigung des Verhältnisses werden sämtliche Daten und Dokumente von Ginkgo an den Auftraggeber zurückgegeben und anschließend, spätestens nach dem Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus gegenseitig, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Hierunter fallen insbesondere Informationen über die Software, geplante Weiterentwicklungen der Software sowie Preisinformationen und Daten, die der Auftraggeber im Rahmen der Nutzung in der lizenzierten Software hinterlegt hat. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

(5) Auf Unterlagen eventuell vorhandene Urheber und / oder sonstige gewerbliche Schutzrechtsvermerke dürfen von den Vertragsparteien nicht entfernt oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht und auf diese Weise bearbeitetes Material darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Aus dieser Vereinbarung und aus der Bekanntgabe technischer Einzelheiten und Zusammenhänge – gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, können von der Partei, die die vertraulichen Informationen erhalten hat, keine Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden.


§ 9 Kündigung

(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag über die Nutzung der Software Ginkgo sowie alle weiteren Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung mindestens 30 Tage in Verzug, ist Ginkgo berechtigt, die Leistung zu verweigern und das gesamte Vertragsverhältnis und alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Verträge außerordentlich zu kündigen.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ginkgo ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums seiner Dienste zu beauftragen. Es können einzelne Leistungen im Rahmen von Beratung, Schulung, Support und ähnliches durch Partner oder freie
Mitarbeiter von Ginkgo erbracht werden, die ihrerseits zur Geheimhaltung und weiteren Bestimmungen dieser AGB verpflichtet sind.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser oder einbezogener Bedingungen oder Angebotsbestandteile unwirksam oder in Teilen unvollständig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in ihrer Gültigkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen und den Vereinbarungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist der Sitz von Ginkgo, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Ginkgo bleibt vorbehalten, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.


§ 11 Ginkgo Lizenz v1.0

Diese Software und die zugehörigen Dateien (die „Software“) dürfen nur mit einem gültigen Ginkgo-Abonnement für die korrekte Anzahl von Benutzern per Remotezugriff bestimmungsgemäß zur Ausführung der Programmfunktionen verwendet (ausgeführt, modifiziert, nach Änderungen ausgeführt) werden. Es ist verboten, Kopien der Software oder modifizierte Kopien der Software zu veröffentlichen, zu vertreiben, unterlizenzieren oder zu verkaufen. Der obige Copyright-Hinweis und dieser Genehmigungshinweis müssen in allen Kopien oder wesentlichen Teilen der Software enthalten sein.